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   SG Hamburg, 05.11.2003 - S 23 KR 94/99   

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https://dejure.org/2003,14013
SG Hamburg, 05.11.2003 - S 23 KR 94/99 (https://dejure.org/2003,14013)
SG Hamburg, Entscheidung vom 05.11.2003 - S 23 KR 94/99 (https://dejure.org/2003,14013)
SG Hamburg, Entscheidung vom 05. November 2003 - S 23 KR 94/99 (https://dejure.org/2003,14013)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - zweisitziges Elektrofahrzeug

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung eines zweisitzigen Elektrofahrzeuges; Erforderlichkeit eines Elektrofahrzeuges als Hilfsmittel; Bewegungsfreiheit eines Behinderten als allgemeines Grundbedürfnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 03.11.1993 - 1 RK 42/92

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Schreibtelefon - Gehörlosigkeit -

    Auszug aus SG Hamburg, 05.11.2003 - S 23 KR 94/99
    Darunter fallen die Gegenstände, die allgemein im täglichen Leben verwendet, dh üblicherweise von einer großen Zahl von Personen regelmäßig benutzt werden (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5; SozR 2200 § 182b Nr. 6); dazu gehören aber nicht Elektrofahrzeuge mit einer Geschwindigkeit bis ca 10 kmh.

    Das Bedürfnis nach derartiger Zweisamkeit auch außerhalb der Wohnung ist im Lichte des Grundgesetzes, insbesondere dessen Art. 2 und Art. 6, bei der Hilfsmittelversorgung nach § 33 SGB V ebenfalls relevant (vgl. die Hinweise des BSG zur Bedeutung der Privatsphäre und der Ehe bei der Hilfsmittelversorgung in seinem Urteil zu einem Anspruch auf ein Schreibtelefon für eine versicherte Ehefrau vom 03.11.1993 - 1 RK 42/92 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 5 = Die Leistungen 1994, 190 = SozVers 1994, 132 = SozSich 1994, 268).

  • BSG, 26.03.1980 - 3 RK 61/79

    Blattwendegerät als Hilfsmittel iS der Krankenversicherung

    Auszug aus SG Hamburg, 05.11.2003 - S 23 KR 94/99
    Hilfsmittel, die dazu dienen, lediglich die Folgen und Auswirkungen der Behinderung in den verschiedenen Lebensbereichen, insbesondere auf beruflichem, wirtschaftlichem und privatem Gebiet, zu beseitigen oder zu mildern, müssen die gesetzlichen Krankenkassen jedoch nicht zur Verfügung stellen (BSGE 50, 77, 78 = SozR 2200 § 182b Nr. 17).

    Es genügt, daß ein Mittel Ersatz- oder Ergänzungsfunktionen wahrnimmt (BSGE 50, 77, 78 = SozR 2200 § 182b Nr. 17; SozR 2200 § 182b Nrn 25 und 26).

  • BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 3/02 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechtes Dreirad für ein Kind -

    Auszug aus SG Hamburg, 05.11.2003 - S 23 KR 94/99
    Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen ist dabei auch ein gewisser körperlicher und geistiger Freiraum zu rechnen, der die Aufnahme von Informationen und die Kommunikation mit anderen zur Vermeidung von Vereinsamung umfaßt (vgl. BSG 23.07.2002 - B 3 KR 3/02 R = SozR 3-2500 § 33 Nr. 46; BSGE 66, 245, 246 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 1; BSG 06.08.1998 - B 3 KR 3/97 R = SozR 3-2500 § 33 Nr. 29 = Breith 1999, 408; vgl auch SozR 2200 § 182b Nrn 12, 29, 33, 34 und 37).
  • BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 3/97 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechte Ausstattung -

    Auszug aus SG Hamburg, 05.11.2003 - S 23 KR 94/99
    Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen ist dabei auch ein gewisser körperlicher und geistiger Freiraum zu rechnen, der die Aufnahme von Informationen und die Kommunikation mit anderen zur Vermeidung von Vereinsamung umfaßt (vgl. BSG 23.07.2002 - B 3 KR 3/02 R = SozR 3-2500 § 33 Nr. 46; BSGE 66, 245, 246 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 1; BSG 06.08.1998 - B 3 KR 3/97 R = SozR 3-2500 § 33 Nr. 29 = Breith 1999, 408; vgl auch SozR 2200 § 182b Nrn 12, 29, 33, 34 und 37).
  • BSG, 08.06.1994 - 1 RK 13/93

    Krankenversicherung - Hilfsmittel Rollstuhlboy - Erforderlichkeit

    Auszug aus SG Hamburg, 05.11.2003 - S 23 KR 94/99
    Dieser Anspruch ergibt sich aus § 33 SGB V und folgt aus dem individuellen Bedarf der Klägerin in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG, welches z.B. mit Urteil vom 08.06.1994 - 3/1 RK 13/93 (SozR 3-2500 § 33 Nr. 7 = Breith 1995, 315 = NDV 1995, 461 = Die Leistungen 1996, 375) den Anspruch eines mehrfach behinderten Versicherten auf einen "Rollstuhlboy" (ein Fahrrad ohne Vorderrad, das über ein Kupplungsgestänge mit dem Rollstuhl so verbunden wird, daß dieser die Funktion der Lenkeinheit übernimmt, so daß der Rollstuhl mittels Pedalkraft von einer auf dem Sattel des Rollstuhlboys sitzenden Person fortbewegt werden kann) bestätigt hat:.
  • BSG, 07.03.1990 - 3 RK 15/89

    Einmalwindeln als Hilfsmittel in der Krankenversicherung

    Auszug aus SG Hamburg, 05.11.2003 - S 23 KR 94/99
    Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen ist dabei auch ein gewisser körperlicher und geistiger Freiraum zu rechnen, der die Aufnahme von Informationen und die Kommunikation mit anderen zur Vermeidung von Vereinsamung umfaßt (vgl. BSG 23.07.2002 - B 3 KR 3/02 R = SozR 3-2500 § 33 Nr. 46; BSGE 66, 245, 246 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 1; BSG 06.08.1998 - B 3 KR 3/97 R = SozR 3-2500 § 33 Nr. 29 = Breith 1999, 408; vgl auch SozR 2200 § 182b Nrn 12, 29, 33, 34 und 37).
  • BSG, 26.02.1991 - 8 RKn 13/90

    Schwenkbarer Autositz als Hilfsmittel

    Auszug aus SG Hamburg, 05.11.2003 - S 23 KR 94/99
    Ein zweisitziges Elektrofahrzeug ist auch erforderlich iS des § 33 SGB V. Ein Hilfsmittel ist nach der Rechtsprechung (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 3 und 5) erforderlich, wenn sein Einsatz zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt wird.
  • BSG, 26.06.1990 - 3 RK 39/89

    Beiträge für die Teilnahme an einem Nothilfsdienst und für eine Notrufanlage

    Auszug aus SG Hamburg, 05.11.2003 - S 23 KR 94/99
    Der Hilfsmitteleigenschaft steht schließlich auch nicht entgegen, daß das Elektrofahrzeug von der Klägerin nur unter Beteiligung ihres Ehemannes - oder, worum es ihr in ihrer konkreten Situation gar nicht geht, eines Dritten - genutzt werden kann (vgl. zu nicht ohne Hilfe eines Dritten nutzbaren Hilfsmitteln BSG SozR 2200 § 182b Nr. 20; vgl auch BSG SozR 3-2200 § 182b Nr. 2).
  • LSG Niedersachsen, 19.01.1994 - L 4 KR 175/93

    Krankenversicherung; Kostenübernahme; Mitfahrrad; Rollstuhl; Elektrorollstuhl;

    Auszug aus SG Hamburg, 05.11.2003 - S 23 KR 94/99
    Bei der Erforderlichkeit des beanspruchten Hilfsmittels ist zu berücksichtigen, ob dem Behinderten neben dem handbetriebenen Faltrollstuhl noch ein weiteres, ohne Muskelkraft zu betreibendes Hilfsmittel, etwa ein Elektro-Rollstuhl, zur Verfügung steht, das unter Berücksichtigung der konkreten Betreuungssituation in vergleichbarer Weise geeignet wäre, das beschriebene Grundbedürfnis sicherzustellen (vgl hierzu LSG Niedersachsen, Urteil vom 19. Januar 1994, L 4 Kr 175/93).
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